Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Alucolor Sonnenschutz GmbH (Auftragnehmer). Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Für die Anwendungen und Auslegung der Vertragsbestimmungen gelten in dieser Reihenfolge: Der individuelle Vertragstext, die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ö-Normen, das UGB und das ABGB. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, sind sämtliche Angebote freibleibend und Kostenvoranschläge unverbindlich. Wird ein Anbot oder Kostenvoranschlag ausdrücklich für verbindlich erklärt, so bleibt der Auftragnehmer bei Auftragserteilung innerhalb von 3 Monaten ab Angebotslegung bzw. Erstattung des Kostenvoranschlages und nachfolgender Auftragsannahme an den genannten Preis gebunden. Preisänderungen nach Naturmaßabnahme bleiben vorbehalten. Erstberatungen zur Angebotslegung sind unentgeltlich. Jedes weitere Beratungsgespräch ist, sofern in Folge kein Auftrag erteilt wird, entgeltlich. Unterlagen, wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen usw., sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
Eine Vertragsbindung des Auftragsnehmers entsteht erst nach Auftragsbestätigung und nach allenfalls erforderlicher Abnahme der Naturmaße. Dem Auftragsnehmer steht es frei, die Annahme eines Auftrages binnen 4 Wochen nach Auftragserteilung abzulehnen. Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgelegt; Zusatzvereinbarungen sind ungültig. Sind anstelle von Naturmaßen Maße aus vom Auftraggeber bereitgestellten Plänen heranzuziehen, muss deren Richtigkeit vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. ln diesem Falle kommt der Vertrag mit dem Auftragnehmer erst zustande, wenn der Auftraggeber die Pläne dem Auftragnehmer übermittelt hat, deren Richtigkeit schriftlich bestätigt hat und eine Auftragsbestätigung übermittelt worden ist.
Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, so gilt eine Lieferzeit von 2 Monaten als vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit Übermittlung der Auftragsbestätigung und allenfalls erforderliche Abnahme der Naturmaße, jedoch nicht vor Eingang aller vom Auftraggeber zu besorgenden Unterlagen oder Materialien, Klärung aller technischen Fragen und nicht vor Eingang einer individuell vereinbarten Anzahlung. Der Liefertermin verschiebt sich in Fällen höherer Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen. Der Liefertermin verschiebt sich auch dann, wenn der Auftraggeber mit den ihm obliegenden Pflichten, z.B. Übergabe von Unterlagen oder anderen Arten der Mitwirkung in Verzug gerät. Bei Nichteinhaltung eines vom Auftragnehmer zugesicherten Liefertermins ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftlich eine Nachfrist von zumindest 4 Wochen zu setzen.
Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich Verpackung frei am vereinbarten Übernahmeort in Österreich. Gewünschte Sonderverpackung wird zusätzlich verrechnet. Bei der Ermittlung der Preise wurde davon ausgegangen, dass die Montagearbeiten ohne Verzögerung zusammenhängend durchgeführt werden können. Bauseits bedingte Montageverzögerungen, welche zu einem Kostenmehraufwand führen, werden gesondert verrechnet. Zahlungen sind sofort netto Kassa per Fakturendatum fällig, falls auf der Rechnung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen verrechnet und gelten 12 % Verzugszinsen p.A. als vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Lieferung und Leistung vom Auftraggeber eine Vorauszahlung zu verlangen. Rechnungskorrekturen sind binnen 10 Tagen nach Erhalt schriftlich bekannt zu geben. Unberechtigter Skontoabzug wird in jedem Fall nachgefordert.
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Eigentum des Auftragnehmers. Wird der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung verkauft, so tritt der Auftraggeber hiermit seine Rechte aus der Weiterveräußerung des gelieferten Gegenstandes an den Auftragnehmer ab. Diese Zession ist dem Schuldner des Auftraggebers auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist dies falls verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Unterlagen zur Geltendmachung der Forderung zu übergeben. Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die dem Auftragnehmer bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes entstehen. Der Vertrag wird durch die Rücknahme des gelieferten Gegenstandes nicht automatisch aufgehoben.
Für besondere Eigenschaften des gelieferten Gegenstandes hat der Auftragnehmer nur dann einzustehen, wenn diesbezüglich eine schriftliche Garantiezusage vorliegt. Schäden, welche durch Einfluss von starkem Windzug, Sturm, Fehlbedienung oder Montagemängel bei Eigenmontagen verursacht werden, fallen nicht unter Gewährleistung. Hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen Verbesserung zu leisten, so gilt hierfür eine angemessene Frist, welche zumindest die Länge der ursprünglichen Leistungs- oder Lieferfrist hat, als vereinbart. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist längstens 6 Monate.
Mit der vereinbarten Übergabe oder Absendung geht auch die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Gefahr für die gelieferte bzw. bearbeitete Sache geht auch mit Verzug des Auftraggebers auf diesen über. Der Auftraggeber gerät mit der Abnahme insbesondere dann in Verzug, wenn er die Lieferung des Vertragsgegenstandes bzw. dessen Abnahme verweigert oder wenn er eine vereinbarte oder erforderliche Mitwirkung bei der Werkerstellung unterlässt bzw. nicht rechtzeitig vornimmt.
Gerichtsstand ist Wien.
Kontrahiert der Auftragnehmer mit einem Auftraggeber, welcher seinerseits allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, so gelten ausschließlich die gegenständlichen Bestimmungen, soweit sie mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers im Widerspruch stehen.